Sonstiges
Zusatzvereinbarungen sind sogenannte Sondertilgungen, die – wenn möglich – in jeden Kreditvertrag aufgenommen werden sollten. Sie ermöglichen dem Schuldner eine schnellere Tilgungsrate und gleichzeitig eine niedrigere Zinsbezahlung. Vor allem können immer unvorhergesehene Geldeingänge (Erbschaft, Sondergrafikationen, Schenkungen, etc.) geschehen und dieser zu Sonderzahlungen eingebracht werden.
Ein weiterer, unerwarteter Fall kann eine vorzeitig notwendige Veräußerung des Finanzgutes bedeuten. Der hier wohl meist eingetretenste Fall ist die Scheidung von Eheleuten, wo eine Auflösung des Vermögens und auch der Kreditverträge oft sofort ansteht. Natürlich sind die Kreditgeber solchen Situationen gegenüber gewappnet und unterbreiten teure Offerten. Wird dieser Eventuellfall jedoch von vornherein einkalkuliert und vertraglich fixiert, dann sind spätere, teils böse Überraschungen nicht zu erwarten.
Der wohl schlimmste Fall kann eine Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers darstellen – z.B. Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit ohne Vermittlungserfolg, etc. Hier ist die Ethik des Kreditinstitutes gefragt, ob Krediterleichterungen (z.B. längerfristige Zahlungsleistungen, Zinserlass, etc.) ausgegeben werden. Ansonsten kann man nur auf äußerst günstige Verkaufsverhandlungen des Finanzgutes hoffen, die zumindest keine Restschulden mehr einbringen.