Privatinsolvenz
Das Verfahren der Privatinsolvenz, offiziell Verbraucherinsolvenz genannt, ist innerhalb der Insolvenzverordnung geregelt. Es besitzt die absolute Priorität, aussichtslos verschuldete Menschen in einen finanziellen Neuanfang zu führen. Für diesen Fall ist eine sogenannte Wohlverhaltensperiode über einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren angesetzt, innerhalb der Schuldner soviel wie möglich seines Einkommens an die Gläubiger (müssen weniger als 20 Gläubiger sein) zurückzahlen muß. Diese wiederrum verzichten nach Ablauf dieser Zeit auf den Restschuldbetrag, der von vornherein festgelegt wird und deren Einverständnis natürlich voraussetzt. Der Restschuldenerlass ermöglicht dann den wirtschaftlichen Neubeginn, der ratsamerweise zu Anfang noch durch den Schuldnerberater begleitet werden sollte.
Eine Verbraucherinsolvenz kann nur durch eine anerkannte Schuldnerberatungssteller sowie einen spezialisierten und bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Mittels eines erstellten Schuldenbereinigungsplanes wird versucht, ein außergerichtliches Begleichungsverfahren zu regeln. Wird dieser Plan von nur einem betroffenen Gläubiger abgelehnt, ist er als gescheitert anzusehen, an das zuständige Gericht weiter zu leiten und es droht die Zwangsvollstreckung.
Das gerichtliche Verfahren verläuft allerdings in ähnlicher Form ab, wobei den Gläubigern ein sogenantes Vermögensverzeichnis vorgelegt wird. Auch daraus wird dann ersichtlich sein, daß wahrscheinlich nicht mehr alle Forderungen ausgeglichen werden. Beim gerichtlichen Insolvenzfahren ist es jedoch möglich, daß nur die Hälfte der Gläubiger der Schuldenbereinigung zustimmen muß.